Glossar

Als ärztliche Zwangsmaßnahmen werden vom Gesetz alle die Handlungen bezeichnet, die zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sind, aber dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen.

Die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll, wird als Aufenthaltsbestimmung bezeichnet.

Lassen Sie eine Vollmacht notariell beurkunden, so verbleibt das Original (die »Urschrift«) bei dem Notar. Sie erhalten vom Notar eine sog. Ausfertigung. Dies ist also eine »amtliche Kopie« dieser Urschrift. Im Rechtsverkehr kann nur diese Ausfertigung wie das Original eingesetzt werden.

Schließen Sie einen Vertrag ab oder erteilen Sie eine Vollmacht, so wird das Rechtsverhältnis in der juristischen Fachsprache als Außenverhältnis bezeichnet. Das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) ist also ein Außenverhältnis. Wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet wird über die Gestaltung dieses Außenverhältnisses definiert. Es gibt auch Beschränkungen der Bevollmächtigten – dieses ist im sogenannten Innenverhältnis. Beschränkungen im Innenverhältnis haben normalerweise keine Wirkung auf das Außenverhältnis.

Die Bankvollmacht ist eine Vollmacht, die nur zu gewöhnlichen Bankgeschäften ermächtigt. Beachten Sie, dass eine Bankvollmacht „über den Tod hinaus“ erteilt werden sollte, wenn Sie eine Bankvollmacht erteilen. Nur so ist gesichert, dass der Bevollmächtigte nach Ihrem Tod aus dem Konto notwendige Ausgaben tätigen kann (z.B. für noch nicht bezahlte medizinische Behandlungen, laufende Kredite o.ä.).

Für einen rechtswirksamen Abbruch von medizinisch notwendigen Maßnahmen bedarf es einer expliziten Vollmacht. Der Vollmachtgeber darf in einer Vorsorgevollmacht oder in einer Betreuungsverfügung seine/n Bevollmächtigte/n ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen über einen Behandlungsabbruch zu entscheiden.

Eine Vertrauensperson muss besonders gefährliche medizinische Eingriffe grundsätzlich vorher gerichtlich genehmigen lassen, es sei denn, sie ist dazu ausdrücklich mindestens schriftlich bevollmächtigt.

Inhaber einer Vorsorgevollmacht können in besonders gefährliche medizinische Maßnahmen nur einwilligen, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich umfasst und diese mindestens schriftlich erteilt wurde.

Freiheitsentziehende Unterbringungen oder sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen (wie z. B. Fesselung durch Bauchgurt) sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Vertrauenspersonen solche Maßnahmen gerichtlich genehmigen lassen. Eine Vollmacht berechtigt hierzu nur, wenn sie mindestens schriftlich abgefasst ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt.

(Quelle: https://www.vorsorgeregister.de/hilfe/glossar)

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen insbesondere der Genehmigung der Vertrauensperson sowie des Betreuungsgerichts. Ein Bevollmächtigter kann in diese Maßnahmen allerdings nur dann einwilligen, wenn die Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich abgefasst ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ist dies nicht der Fall, muss für die Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ein Betreuer bestellt werden.

(Quelle: https://www.vorsorgeregister.de/hilfe/glossar)

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie vertritt die deutschen Notare/*innen, und wirkt u.a. in Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene mit.

Neben vielen weiteren Aufgaben führt die Bundesnotarkammer das Zentrale Vorsorgeregister – wie das Zentrale Testamentsregister – im gesetzlichen Auftrag unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

In einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht, können mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden. Derjenige, dem eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt worden ist, kann allein für den Vollmachtgeber handeln.

Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn die/der Betroffene auf einem beschränkten Raum festgehalten oder sein Aufenthalt ständig überwacht wird. Auch stark beruhigende Medikamente können diese Wirkung haben.

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die grundsätzlich zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt, bei denen eine Vertretung zulässig ist.

Werden mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt und ist Gesamtvertretungsbefugnis angeordnet, können die Bevollmächtigten nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln. Denkbar ist auch, einer Vertrauensperson Einzelvertretungs- und anderen Vertrauenspersonen nur Gesamtvertretungsbefugnis zu erteilen.

Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann. Ebensfalls geschäftsunfähig sind alle Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen sind im praktischen Regelfall beide Elternteile.

Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Personen wahrnimmt.

Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister aber auch Lebensgefährten gelten nicht als gesetzliche Vertreter – außer sie werden mindestens schriftlich dazu bevollmächtigt.

Als Betreuer mit diesem Aufgabenkreis unterstützen Sie den Betreuten in gesundheitlichen und medizinischen Fragen. Sie sind befugt, erforderliche Rechtsgeschäfte abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen, um für die Gesundheit des/der Betreuten sorgen zu können (z.B. die Zustimmung zu einer veränderten Medikamentengabe oder Operation).

Sobald über Grundstücke oder Immobilien bestimmt werden soll, ist eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig. Nur mit einer notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte rechtswirksam handeln. Das Grundbuchamt akzeptiert keine privatschriftlichen Vollmachten.