Das Testament – ein Thema mit einigen Tücken.
Niemand ist verpflichtet, ein Testament aufzusetzen. Viele scheuen davor zurück, denn es bedeutet schließlich (auch), sich mit seiner eigenen Endlichkeit zu beschäftigen. Wer sich aber dazu aufrafft, sollte mit besonderer Sorgfalt vorgehen. Schon ein kleiner Patzer, etwa ein fehlendes Datum, kann das Schriftstück anfechtbar machen.
Liegt nach dem Tod eines Menschen kein Testament als letztwillige Verfügung vor, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. (Und findet sich partout kein Erbe, erbt der Staat.) Wer bestimmte Vorstellungen von der Verteilung seines Nachlasses hat, sollte diese in einem Testament möglichst unmissverständlich fixieren. Nicht zuletzt bei umfangreichen und/oder komplizierten Vermögensverhältnissen ist es ratsam, sich rechtzeitig damit auseinanderzusetzen und auch Expertenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Es bestehen vor allem zwei (gleichrangige) Möglichkeiten, seinen letzten Willen zu dokumentieren und durchsetzen zu lassen: mittels eines handschriftlichen oder es notariell errichteten Testaments. Daneben gibt es noch den Erbvertrag sowie das sogenannte Berliner Testament, der von Eheleuten oder Lebenspartnern gemeinsam aufgesetzt wird.
Handgeschrieben von vorne bis hinten
Es ist unbedingt wörtlich zu nehmen: Ein handschriftliches – auch eigenhändig oder privatschriftlich genanntes – Testament muss auf jeden Fall von vorne bis hinten, von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben werden. Und die Hand des Erblassers darf dabei auch nicht durch eine andere Person geführt werden. Ein mit der Schreibmaschine oder auf dem PC verfasstes Testament ist ungültig!
Ein bestimmtes Papier oder Format ist nicht nötig, aber Ort, Datum und Unterschrift sind unerlässlich. Das Datum schon allein, damit das Dokument zeitlich zugeordnet werden kann. Maßgeblich ist immer das letzte Testament: das jüngere verdrängt das ältere. Auch die Unterschrift ist zwingend erforderlich – ganz am Schluss und am besten mit Vor- und Zunamen, ggf. auch dem Geburtsnamen, um Verwechslungen auszuschließen. Wichtig ist auch eine Überschrift, die klar besagt, um was es sich bei dem Schriftstück handelt: „Testament“ oder „(Mein) Letzter Wille“ reichen.
Den letzten Willen deutlich formulieren
Was man will, sollte so deutlich und detailliert wie möglich formuliert werden. So gibt es später (hoffentlich) keine Zweifel und Streitereien. Ein Testament kann jederzeit abgeändert oder ganz neu geschrieben werden. Voraussetzung ist die „Testierfähigkeit“ des Verfassers. Der Erblasser muss, kurz gesagt, in der Lage sein, den Sachverhalt geistig zu erfassen. Ab dem Alter von 18 Jahren kann jeder sein Testament eigenhändig verfassen. Schon ab 16 Jahren ist es möglich, seinen letzten Willen beim Notar erstellen zu lassen.
Das privatschriftliche Testament kann auch privat aufbewahrt werden. Es nützt jedoch nichts, wenn es später nicht gefunden wird. Das Dokument sollte zumindest in einem Tresor oder einem Bankschließfach gelagert werden. Wer auf Nummer sicher gehen will bei seinem letzten Willen, hinterlegt es, gegen eine geringe Gebühr, beim Nachlassgericht.
Notarielles Testament nach rechtlicher Beratung
Ein öffentliches oder notarielles Testament wird vom Notar beurkundet. Der Jurist klärt über die rechtlichen Belange auf und hat darauf zu achten, dass die persönlichen Vorstellungen des Erblassers die korrekte Form erhalten. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Nachlasses.
Es ist zwingend vorgeschrieben, dass ein notarielles Testament beim Amtsgericht hinterlegt und in das Testamentsregister der Bundesnotarkammer aufgenommen wird. Die Erben müssen im Todesfall keinen Erbschein beantragen.