Die Kinder sind ausgezogen, das Haus oder die Wohnung wird leerer. Man braucht nicht mehr alle Räume. Irgendwann wird es beschwerlich, die Treppen in den Keller oder die obere Etage zu steigen. Im Bad wird man vorsichtiger, denn die Fliesen sind rutschig und der Einstieg in die Dusche nicht ungefährlich. In der Küche kommt man nicht mehr an die oberen Regale und man wird unsicher auf dem Tritt. Der Gleichgewichtssinn lässt nach. Vielleicht kann man auch nicht mehr gut sehen, die Beleuchtung ist zwar gemütlich, aber doch zu schummerig. Kommt dann noch ein Bruch dazu und man ist, wenn auch nur vorübergehend, auf Krücken angewiesen, merkt man, dass der Alltag im gewohnten Zuhause schwerer wird als er sein müsste. Und wahrscheinlich haben Ihre Kinder, Angehörigen oder Freunde dieses schon lange vor Ihnen gemerkt. Es stellt sich die Frage, wie das Wohnen im Alter sicher gestaltet werden kann und wie es weitergeht, wenn fremde Hilfe zur Versorgung und Körperpflege notwendig wird.

Können die vorhandenen Räumlichkeiten seniorengerecht umgebaut werden? Welche Möglichkeiten des altengerechten Wohnens gibt es? Es muss nicht immer gleich das Altenheim sein, es gibt verschiedene Formen, das Wohnen und Leben den sich ändernden Bedürfnissen anzupassen.

Es ist zu jedoch absolut zu empfehlen, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, um möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. In unserem Ratgeber „Pflege – geregelt!“ geht es genau darum: welche Gedanken muss ich mir machen, was muss ich mit meinen Vertrauenspersonen absprechen, was muss ich schriftlich vereinbaren, damit ich in meinem Lebensabend sicher und versorgt wohne und meine Wünsche respektiert werden.

Die Bundesnotarkammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung haben sich gemeinsam dem Thema der Organspende in der Patientenverfügung gewidmet und dazu eine Broschüre herausgegeben.
Hintergrund ist, dass eine gewünschte Organspende nach dem Tod an bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen geknüpft ist. Ohne diese Maßnahmen können die Organe nicht gespendet werden. Hat man einer Organspende zugestimmt, in der Patientenverfügung jedoch eine künstliche Beatmung ausgeschlossen, dann stehen diese beiden Wünsche im Gegensatz zueinander.
Dazu sagt Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der BZgA: „Die Formulierung der Bereitschaft zur Organspende in einer Patientenverfügung sollte mit Bedacht getroffen werden, damit diese nicht im Widerspruch zu einem geäußerten Wunsch nach einer Organspende steht. Werden bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung in der Patientenverfügung ausgeschlossen, kann keine Diagnose des Hirntods erfolgen. Hierfür sind zwingend die künstliche Beatmung und die Aufrechterhaltung des Herz-Kreislauf-Systems erforderlich.
Die Broschüre „Organspende in der Patientenverfügung – Wünsche eindeutig dokumentieren“ informiert ausführlich über diese spezielle Thematik und die Patientenverfügung im Allgemeinen. In der gemeinsamen Pressemitteilung der Bundesnotarkammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die auf der Seite www.organspende-info.de veröffentlicht ist, finden Sie weitere Informationen, wo Sie die Broschüre kostenfrei bestellen oder digital downloaden können.