Mit dem 18. Geburtstag bist du rechtlich komplett auf dich allein gestellt. Doch hier lauert ein gefährlicher Irrglaube: Das automatische Vertretungsrecht durch Eltern gibt es nicht.
Solltest du durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit deine Entscheidungen vorübergehend nicht mehr selbst treffen können, dürfen deine Eltern nicht automatisch für dich sprechen, Verträge verwalten oder medizinische Entscheidungen treffen. Ohne schriftliche Dokumente setzt das Gericht einen fremden, rechtlichen Betreuer ein.
Vorausverfügungen sind kein Thema fürs Alter – sie sind das Fundament deiner Unabhängigkeit und entlasten deine Familie im Ernstfall komplett.
Checkliste: Diese 3 Dokumente gehören in deinen „Vorsorge-Guide“
  • 1. Vorsorgevollmacht: Du bestimmst eine Person deines Vertrauens (z. B. deine Eltern), die im Notfall sofort für dich handeln und unterschreiben darf.
  • 2. Patientenverfügung: Du legst vorab fest, welche medizinischen Behandlungen und Maßnahmen du in einer Notsituation wünschst oder ablehnst.
  • 3. Digitaler Nachlass: Du regelst rechtzeitig, wer Zugriff auf deine Smartphones, Social-Media-Accounts, Online-Abos und Cloud-Daten bekommt.

Hier die Langversion:

Warum Vorsorge kein Alter kennt: Warum „Mein Vorsorge-Guide“ ab 18 Pflicht ist
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich rechtlich alles: Du bist endlich volljährig, triffst deine eigenen Entscheidungen und genießt die volle Freiheit. Doch genau hier lauert ein riesiger Irrglaube, den viele junge Erwachsene – und auch ihre Eltern – nicht kennen: Das automatische Vertretungsrecht gibt es nicht.
Der Mythos: „Im Notfall entscheiden meine Eltern“
Viele denken, dass im Falle eines schweren Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung automatisch die Eltern oder der Partner einspringen und medizinische oder finanzielle Entscheidungen treffen dürfen. Das stimmt nicht.
Ohne schriftliche Vorausverfügungen darf niemand – nicht einmal deine Eltern – für dich unterschreiben, deine Bankkonten verwalten oder mit Ärzten sprechen. Im schlimmsten Fall bestimmt ein Gericht einen fremden, rechtlichen Betreuer für dich.
Warum Vorsorge ab 18 Freiheit bedeutet, nicht Spießigkeit:
  • Selbstbestimmung sichern: Du legst selbst fest, wer für dich sprechen darf (Vorsorgevollmacht) und welche medizinischen Behandlungen du möchtest oder ablehnst (Patientenverfügung).
  • Eltern entlasten: Wenn etwas passiert, müssen deine Eltern nicht erst umständlich vor Gericht um Rechte kämpfen, während sie ohnehin in großer Sorge um dich sind.
  • Digitale Vorsorge regeln: Wer kümmert sich um deine Social-Media-Accounts, Online-Abos oder Cloud-Daten, wenn du es selbst nicht kannst?
Dein Einstieg leicht gemacht: Vorsorge hat nichts mit Altsein zu tun, sondern mit Verantwortung für das eigene Leben. In unserem 18-seitigen Ratgeber „Mein Vorsorge-Guide“ zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du mit minimalem Aufwand maximale Sicherheit für dich und deine Familie schaffst.

Das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz – BestattG) wurde durch zwei wesentliche Reformstufen modernisiert. Dies sind die exakten gesetzlichen Grundlagen für Ihre Vorsorgeplanung:

 

  • Zulassung der Reerdigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 BestattG):
    Der Landtag hat am 18. Juni 2026 (Drucksache 20/4398) die „beschleunigte Verwesung in einem geeigneten Behältnis“ einstimmig als dritte offizielle Bestattungsart verankert. Sie steht damit rechtlich gleichwertig neben der Erdbestattung (Nr. 1) und der Feuerbestattung (Nr. 2).
  • Aufhebung der allgemeinen Sargpflicht (§ 26 Abs. 4 BestattG):
    Seit der Reformstufe vom Januar 2025 ist eine sarglose Bestattung im Leichentuch generell zulässig. Voraussetzung ist lediglich, dass dies dem nachgewiesenen Willen der verstorbenen Person entspricht. Der Nachweis religiöser oder weltanschaulicher Gründe ist nicht mehr zwingend erforderlich.
  • Verlängerte Fristen für Urnenbeisetzungen (§ 16 Abs. 4 BestattG):
    Im Rahmen der Neufassung wurde die Frist zur Beisetzung von Urnen flexibler gestaltet, um Angehörigen mehr Zeit für die Organisation der Trauerfeier zu geben.
  • Rechtssicherheit für Bestattungswälder (§ 2 Nr. 10 BestattG):
    Bestattungswälder sind nun explizit als reguläre Friedhöfe im Gesetz definiert, was die Vorsorge für Baumbestattungen rechtlich absichert.
  • Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit (§ 26 Abs. 3 BestattG):
    Natursteine, die unter völkerrechtswidriger Kinderarbeit gewonnen wurden, dürfen auf kommunalen Friedhöfen nicht mehr aufgestellt werden.

Wichtig für die Vorsorgeberatung: Der Friedhofszwang (§ 12 Abs. 1 BestattG) bleibt strikt bestehen. Jede menschliche Asche oder transformierte Erde muss zwingend auf einem Friedhof oder einer genehmigten Fläche (z. B. Bestattungswald) beigesetzt werden. Die Aufbewahrung einer Urne zu Hause ist weiterhin eine Ordnungswidrigkeit

 

Seit dem 27. September 2025 gilt in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz (BestG). Es ersetzt das bisherige Gesetz aus dem Jahr 1983 und trägt den veränderten Wünschen vieler Menschen Rechnung. Ziel der Neuregelung ist es, die Selbstbestimmung zu stärken und gleichzeitig einen würdevollen Umgang mit Verstorbenen sicherzustellen.

Urnenbestattung außerhalb des Friedhofs

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Friedhofspflicht für Urnen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Urnen nun auch außerhalb eines Friedhofs aufbewahrt oder die Asche auf einem zugelassenen Privatgrundstück verstreut werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass die verstorbene Person diesen Wunsch zu Lebzeiten schriftlich festgelegt hat (§ 11 BestG).

Flussbestattungen erstmals möglich

Mit dem neuen Gesetz sind auch Flussbestattungen in Rheinland-Pfalz zulässig. Die Asche kann in dafür freigegebenen Abschnitten von Rhein, Mosel, Lahn oder Saar beigesetzt werden. Diese naturnahe Bestattungsform bietet eine weitere Alternative zur klassischen Friedhofsbestattung (§ 11 BestG).

Lockerung der Sargpflicht

Auch bei Erdbestattungen gibt es eine wichtige Neuerung: Die allgemeine Sargpflicht wurde aufgehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen sind nun Bestattungen ohne Sarg, beispielsweise in einem Leinentuch, möglich. Damit werden insbesondere religiöse und persönliche Wünsche besser berücksichtigt (§ 18 BestG).

Neue Möglichkeiten im Umgang mit der Asche

Das Gesetz erlaubt zudem unter bestimmten Voraussetzungen neue Formen des Umgangs mit der Asche Verstorbener. So kann ein Teil der Asche beispielsweise zur Herstellung eines Erinnerungsdiamanten verwendet werden. Auch hierbei gelten klare gesetzliche Vorgaben (§ 11 BestG).

Mehr Selbstbestimmung durch Bestattungsvorsorge

Viele der neuen Bestattungsformen setzen voraus, dass die verstorbene Person ihren Wunsch zu Lebzeiten schriftlich erklärt hat. Eine Bestattungsvorsorge oder Bestattungsverfügung schafft Klarheit und erleichtert den Angehörigen die Umsetzung des letzten Willens.

Lassen Sie sich vom Bestattungsunternehmen beraten

Die gesetzlichen Änderungen eröffnen neue Möglichkeiten der individuellen Bestattungsgestaltung. Welche Bestattungsform im Einzelfall zulässig und sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Wünschen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

In jeder Lebensphase tut körperliche Zuwendung gut. Während kleine Kinder gerne geknuddelt werden, nehmen bei älteren Menschen die körperlichen Kontakte deutlich ab, besonders, wenn der Partner verstorben ist oder nahestehende Verwandte und Freunde nicht täglich erreichbar sind. Dabei ist dieses so wichtig: Eine Umarmung oder ein sanftes Streicheln der Hand, Arm oder Schulter – Berührungen können trösten, entspannen, beruhigen, Halt und Bestätigung geben. Sie können sogar Schmerzen lindern und sie regen die Sinne an, denn unsere Haut ist unser größtes Sinnesorgan.
Durch bewusste Berührungen wird im Hirn das „Glückshormon“ Oxytocin ausgeschüttet und damit Stress und Ängste reduziert.
Auch wenn Menschen ihre geistigen Fähigkeiten durch demenzielle Erkrankungen verlieren und sich zunehmend sachlichen Argumenten verschließen, so bleiben doch ihre Empfindungen erhalten und stellen ab einem gewissen Grad das einzige Kommunikationsmittel dar. Pflegende Angehörige wie professionelles Pflegepersonal bekommen über Berührungen einen besseren Zugang zu den Betroffenen, bauen Vertrauen auf, geben Wärme und Geborgenheit.
Deshalb – in der Pflege und im privaten Umgang: Einfach mal in den Arm nehmen. Das tut so gut.

Die Konzepte des Service Wohnens und des betreuten Wohnens bieten Alternativen, wenn die alltäglichen Aufgaben wie die Haus- und Gartenarbeit, Terminorganisation, Überweisungen und andere Tätigkeiten im gewohnten Zuhause nicht mehr bewältigt werden können. Beide Begriffe werden oft synonym verwendet, unterscheiden sich bei korrekter Betrachtung jedoch um den Grad der Betreuung. Service-Wohnen, das sind altersgerechte, komfortable kleine Wohnungen, die an Seniorenheime angeschlossen sind oder von Wohnungsbaugenossenschaften oder Stiftungen getragen werden. Man kann sich selbständig versorgen, es gibt jedoch Kontaktpersonen, die bei Bedarf die Essensversorgung und Hilfen, z.B. ambulante Pflege, organisieren.
Betreutes Wohnen kann auch in kleinen, eigenen Wohnungen stattfinden. Oft sind es jedoch Wohngruppen (Senioren-WGs), die einen größeren Freiheitsgrad als stationäres Wohnen beinhalten. Man nutzt gemeinsame Dienstleistungen wie Haushaltshilfen, unterstützt sich gegenseitig und es werden gemeinsame Aktivitäten angeboten.
Hat man gelernt, loszulassen und offen auf neue Nachbarn zuzugehen, dann entstehen neue Bindungen, da man den gleichen Lebensabschnitt teilt. Service Wohnen und Betreutes Wohnen erlauben Privatsphäre wie auch die Gesellschaft und Motivation durch die anderen Bewohner – ganz so wie man möchte.
Informationsmaterialien zu den verschiedenen Wohnformen im Alter bieten die meisten Städte und Gemeinden.

Wenn Angehörige im Notfall entscheiden müssen
Nicht nur das Alter mit vorhersehbaren Einschränkungen, sondern auch Ereignisse mitten im Leben, wie Unfälle oder schwere Erkrankungen, können plötzlich alles verändern. In unseren Ratgebern finden Sie alle Informationen um die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, die unter dem Begriff „Vorausverfügungen“ zusammengefasst werden. Ergänzend ist der Beitrag von Daniela Siebert auf dem Deutschlandfunk lesens- bzw. hörenswert, die einen Überblick über die verschiedenen Verfügungen gibt.
https://www.deutschlandfunk.de/vorsorgevollmacht-betreuungs-und-patientenverfuegung-wenn.697.de.html?dram:article_id=482517

Die Bestattung eines Verstorbenen kann sehr teuer werden. In einigen Fällen können die Kosten der Bestattung durch das Erbe oder eine Sterbegeldversicherung gedeckt werden. Grundsätzlich ist es möglich, Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen, wenn die Bestattungskosten höher gewesen sind als der Vermögenswert des Nachlasses für den zahlungspflichtigen Erben. Abzugsfähig sind z.B. Kosten für das Bestattungsunternehmen, das Arzthonorar für die Leichenschau, die Gebühren für die Friedhofsverwaltung und die Gebühren für die Sterbeurkunde.

Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2022/347/bestattungskosten

Ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Februar 2020 hat das „Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende“ zum Thema. Unabhängig von Alter, Besitzstand und Gesundheitszustand darf jeder selbstbestimmt sein Leben beenden. Dieser weitreichende Wechsel in der Sichtweise hat auch Folgen für die Sterbehilfe, die sich bis dahin in einer schwierigen Grauzone bewegte. Auch die Medien beschäftigen sich intensiv damit. Im Deutschlandfunk (Dlf) wurde das Thema selbstbestimmtes Sterben und Sterbehilfe aufgegriffen und in religiöse Kontexte gesetzt. Dabei wird auch auf den Sterbeprozess eingegangen, zu Wort kommen u.a. Sterbebegleiter.

Die buddhistische Meinung

https://www.deutschlandfunk.de/selbstbestimmt-bis-zum-lebensende-buddhismus-die-baendigung.886.de.html?dram:article_id=482829

Die katholische Meinung

https://www.deutschlandfunk.de/die-katholische-position-thierse-suizid-als-inbegriff-der.886.de.html?dram:article_id=483082

Philosophen, Theologen und Palliativmediziner sprechen über den Paradigmenwechsel in der Gesellschaft und eine neue Sicht auf ein selbstbestimmtes Lebensende

https://www.deutschlandfunk.de/recht-auf-suizid-und-sterbehilfe-selbstbestimmung-bis-in-100.html

Eine Notfallverfügung dient als Ergänzung zur Patientenverfügung für Heimbewohner, allein lebende Hochbetagte und Pflegebedürftige.

Neu auftretende pandemische Erkrankungen haben gezeigt, dass sich der Blick auf gesundheitliche Fragestellungen und Behandlungsoptionen ändert. Als Beispiel sei die künstliche Beatmung genannt. Deshalb kann es sinnvoll sein, die eigene Patientenverfügung um eine Notfallverfügung zu ergänzen. Dabei handelt es sich um eine kurze Anweisung für Ärzte*innen, die zu einem Notfall hinzugerufen werden, gleich ob dieser zu Hause oder in einem Alten- oder Pflegeheim eintritt.
In der Notfallverfügung steht ganz ausdrücklich, ob man wiederbelebt, in ein Krankenhaus eingeliefert oder intensivmedizinisch betreut werden möchte und welche Maßnahmen Ärzte und Ärztinnen nicht ergreifen sollen.
Die Notfallverfügung sollte greifbar vorliegen, so dass in der Notsituation sofort Ihre Wünsche erkennbar sind. Reden Sie auch mit Ihren Angehörigen, Vertrauten oder Vertrauenspersonen über das, was Sie sich wünschen, falls Sie von einem Notfall betroffen sind.

Am 01.01.2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. I 2021, 882) in Kraft. Durch das Gesetz werden das Vormundschaftsrecht sowie das Betreuungsrecht neu strukturiert und inhaltlich modernisiert.

Ziel des Gesetzes ist es, das Selbstbestimmungsrecht betroffener Menschen zu stärken und die Qualität der gesetzlichen Betreuung zu verbessern.

Neben dem Notvertretungsrecht für Ehepaare (siehe vorheriger Beitrag) wird ein Betreuungsregister eingeführt. In diesem Register müssen berufliche Betreuer registriert sein, um tätig zu werden.

Für die Bewerbung zur Registrierung müssen die Betreuer:

  • die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  • ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Die Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuern, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen regelt zukünftig das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Es ersetzt das bisher geltende Betreuungsbehördengesetz.