*26.08.1936   †06.12.2022

Am 06.12.2022 verstarb unser lieber Herr Gerhard Zieseniß, Träger des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland.

Gerhard Ziesenieß zeichnete sich durch zahlreiche ehrenamtliche Aktivitäten aus, so war er u.a. Leiter der Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Verden, Landesehrenvorsitzender der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Niedersachsen und langjähriges Mitglied des Verdener Männerchors von 1876.

Unserem Hause war Gerhard Zieseniß als langjähriger Experte in Vorsorgefragen eng verbunden. Seine Krebs-Erkrankung führte ihn vor fast zwei Jahrzehnten dazu, alle Unterlagen, die er für seine Familie als wichtig erachtete, zusammenzutragen. Aus dieser Sorgfalt und Fürsorge für seine Familie entstand später der erste Vorsorge-Ratgeber Deutschlands „alles geregelt?“ aus seiner Feder.

Viele nahmen dieses umfassende und wichtige Werk zum Anlass, selbst Vorsorge-Ratgeber zu verfassen – aber Gerhard Zieseniß ist und bleibt der Schöpfer des Gedankens der fürsorgenden Vorsorge.

Bis ins hohe Alter blieb Gerhard Zieseniß mit seinem Wissen immer auf der Höhe der Zeit und so wurden bis 2019 zehn aktualisierte Neu-Auflagen seines Werkes herausgegeben. Bei seinen Fach-Vorträgen konnte er mit humorvoll dargebotenen Anekdoten das doch schwierige Thema charmant ausschmücken, so dass es jedem Zuhörer und jeder Zuhörerin möglich war, sich in die Sachverhalte einzudenken, um selbst vorsorgen zu können.

Sein feinsinniger Humor, sein umfassendes Wissen, seine äußerst präzise und gründliche Arbeitsweise und sein freundliches und zugewandtes Wesen werden uns immer in dankbarer und ehrender Erinnerung bleiben.

Harald Nienaber

Liebe Leser und Leserinnen,

wie Sie wissen, halten wir unsere Ratgeber seit über 15 Jahren immer auf dem aktuellen Stand und arbeiten neue Rechtsvorschriften und Erkenntnisse ein. Deshalb wurde der Ratgeber „Alles geregelt!“ immer wieder überarbeitet und neu aufgelegt. Wir haben dabei festgestellt, dass es ein großes Informationsbedürfnis im Bereich der Pflege gibt und dieser Themenkomplex mehr Raum braucht.

Deshalb haben wir mit „Pflege – geregelt!“ einen Ratgeber entwickelt, in dem Betroffene und Angehörige viele Informationen und einen Leitfaden erhalten, was im Fall einer schleichenden oder plötzlichen Pflegebedürftigkeit zu tun ist.

Die Vorsorgethemen finden Sie in dem Ratgeber „Vorsorge – geregelt!“, mit allen Vorausverfügungen, Vollmachten und Fragestellungen, für den Fall, dass Sie nicht mehr für sich selber die Dinge regeln können.

Neu im Angebot ist auch der Ordner „Pflege und Vorsorge – geregelt!“. Er fasst die beiden Themenbereiche zusammen und bietet die Möglichkeit, eigene Dokumente abzulegen.

Weitere Informationen finden Sie auf www.pflege-vorsorge-geregelt.de

Liebe Leser*innen!

Viele von uns bewegen Gedanken über die „richtige“ Patientenverfügung aufgrund der Pandemie sehr. Oft werden wir gefragt, was in die Patientenverfügung (PV) eingetragen werden kann, wenn man bei einer Corona-Infektion anders behandelt werden möchte als bei einer anderen Krankheit.

Die Situation:

In Ihrer Patientenverfügung haben Sie vermerkt, dass Sie – falls Sie Ihren Willen nicht mehr frei bilden oder äußern können – nicht wiederbelebt oder beatmet werden möchten. Dies gilt für die dargestellten Situationen, wie sie auf der ersten Seite der PV beschrieben sind.
Falls Sie nun an Corona erkranken, und wiederbelebt werden müssten oder beatmet…, so haben Sie für diese besondere Situation vielleicht eine andere Meinung?
Dann legen Sie bitte einen handschriftlich formulierten Zusatz Ihrer Patientenverfügung bei!

 

Der Text könnte lauten:

Sollte ich an Corona/Covid-19 erkranken, so bitte ich für die Behandlung dieser Erkrankung um die bestmögliche medizinische Versorgung.
Dies beinhaltet auch Wiederbelebung und künstliche Beatmung.

Dies gilt ausschließlich für die Behandlung einer Corona/Covid-19 Infektion und ergänzt meine gültige Patientenverfügung vom __________________(Datum).

 

_____________________________                     ___________________________________________
(Ort, Datum)                                                 (Unterschrift)

Die Bestattung eines Verstorbenen kann sehr teuer werden. In bestimmten Fällen können die Kosten steuerlich abgesetzt werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass das Erbe geringer ist, als die Bestattungskosten. Davon muss natürlich auch ein etwaiges Sterbegeld abgezogen werden.

Beispiel:
Ein Mann stirbt und hinterlässt seiner Frau 5.000 €. Der Differenzbetrag wird in de Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen angegeben. In welcher Höhe die Beerdigungskosten anerkannt werden, ist individuell verschieden und hängt von der zumutbaren Eigenbelastung ab. Zudem werden nur Kosten in einer angemessenen Höhe berücksichtigt. Die Angemessenheitsgrenze liegt derzeit bei 7.500 €. Abzugsfähig sind z.B. Kosten für das Bestattungsunternehmen, das Arzthonorar für die Leichenschau, die Gebühren für die Friedhofsverwaltung und die Gebühren für die Sterbeurkunde.

Quelle:  VAZ vom 12.09.2020

Wenn Angehörige im Notfall entscheiden müssen

Liebe Leser*innen,

der folgende Beitrag des Deutschlandfunks beschäftigt sich mit den Vorausverfügungen, die Sie in unserem Ratgeber finden.

Schwere Unfälle, Schlaganfälle oder andere Erkrankungen können von einem Tag zum anderen alles verändern. Wie gelingt es rechtzeitig, für solche Situationen Vorsorge zu treffen? Betreuungs- und Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht spielen dabei entscheidende Rollen.

Frau Daniela Siebert gibt einen Überblick über die verschiedenen Verfügungen.

https://www.deutschlandfunk.de/vorsorgevollmacht-betreuungs-und-patientenverfuegung-wenn.697.de.html?dram:article_id=482517

Liebe Leser*innen!

Das Thema Patientenverfügung ist in Zeiten von Corona allgegenwärtig. Auch die Medien beschäftigen sich intensiv damit. Im April haben wir einen Beitrag des Deutschlandfunk Kultur hierzu verlinkt. Nun wurde im Deutschlandfunk (Dlf) das Thema „Selbstbestimmung bis zum Lebensende“ in einer Reihe erneut aufgegriffen.

Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Thema „Recht auf selbstbestimmtes Leben“ bekräftigt. Aufgrund von Corona ist das Thema in den Hintergrund getreten und wurde erst jetzt wieder in den Fokus gerückt. Die hier verlinkten Beiträge des Dlf aus dem August 2020 greifen das Thema selbstbestimmtes Sterben und Sterbehilfe auf, und setzen es dabei in religiöse Kontexte. Dabei wird auch auf den Sterbeprozess eingegangen, zu Wort kommen u.a. Sterbebegleiter.

Die buddhistische Meinung

https://www.deutschlandfunk.de/selbstbestimmt-bis-zum-lebensende-buddhismus-die-baendigung.886.de.html?dram:article_id=482829

Die katholische Meinung

https://www.deutschlandfunk.de/die-katholische-position-thierse-suizid-als-inbegriff-der.886.de.html?dram:article_id=483082

Liebe Leser*innen,

In der Zeit des Corona-Geschehens kann es sinnvoll sein, eine Ergänzung zur Patientenverfügung zu haben. Diese Ergänzung kann eine Notfallverfügung sein. Dabei handelt es sich um eine kurze Anweisung für Ärzte*innen, die zu einem Notfall hinzugerufen werden. Das kann in einem Altenheim, Pflegeheim oder auch bei einem häuslichen Unfall der Fall sein.

Darin wird explizit gewünscht, welche Intensität einer ärztlichen Behandlung nicht erfolgen soll. Es kann geäußert werden, ob man wiederbelebt, in ein Krankenhaus eingeliefert oder intensivmedizinisch betreut werden möchte.

Gerade jetzt empfiehlt es sich daher, dass Sie sich mit Ihren Angehörigen, Vertrauten oder Vertrauenspersonen darüber austauschen was Sie wünschen, falls Sie von einem Notfall betroffen sind.

Sollten Sie Fragen haben, so können Sie sich gern an uns wenden, oder an Ihren Hausarzt oder an die ausgebildeten Experten der Beratungsvereine.

Die Notfallverfügung des Vereins Home Care Berlin e.V finden Sie unter: https://homecareberlin.de/ueber-uns/downloads/

Liebe Leser*innen!

In der Zeit des Corona-Geschehens empfiehlt unser Kanzleramtsminister, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Daneben gibt es noch einige andere Möglichkeiten, um sich abzusichern, wie z.B. eine Notfallverfügung oder eine Vorsorgevollmacht.

Der Link zum Gespräch beim Deutschlandfunk gibt Ihnen die Möglichkeit sich weiterführend zu informieren und Expertenmeinungen zum Thema zu hören.

Ärzte, Rechtsanwälte, Betroffene kommen dabei zu Wort.

https://www.deutschlandfunkkultur.de/audio-archiv.517.de.html?drau%5Bsubmit%5D=1&drau%5Bsearchterm%5D=Patientenwille&drau%5Bfrom%5D=&drau%5Bto%5D=&drau%5Bbroadcast_id%5D=254

„Alles geregelt!“ kann Sie in dieser Krisenzeit unterstützen: Falls Sie in die Notlage kommen, ein Krankenhaus aufsuchen zu müssen, sollten Sie Ihren Ratgeber = Ihr persönliches Notfallbuch mit allen wichtigen Informationen mitnehmen.

Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Organspendeausweis – Notfallkontakte

Das sind in Krisenzeiten für Sie, Ihre Angehörigen und die behandelnden Ärzte die wichtigsten Informationen.

 

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Als Grundregel gilt, dass die Kleidung gedeckt und schlicht ist. Die Farbe Schwarz ist optimal, alternativ sind dunkle Farbtöne (grau, blau, braun) geeignet.

Wichtig ist eine pietätvolle, dem Anlaß angemessene, und damit zurückhaltende Kleidung. Daher empfiehlt es sich, auf auffällige Farben oder Muster zu verzichten.

Beispiele für Damenbekleidung

  • Dunkler Mantel/Jacke, Schal/Schultertuch, Handschuhe, ggf. Hut
  • Dezentes Kostüm oder Kleid, kniebedeckt, weiße Bluse, Strumpfhose.
  • Die Beine/Füsse sollten bestrumpft sein.
  • Alternativ Hosenanzug oder Pullover/Twinset zu Hose/Rock
  • Dezente Schuhe, flacher Absatz
  • Wenn, dann sehr dezenter Schmuck

Früher waren Hüte üblich, heute findet man das nur noch in manchen gesellschaftlichen Kreisen. Tiefe Ausschnitte, hochgeschlitzte oder kurze Röcke, oder schulterfreie Kleider sind nicht geeignet.

Beispiele für Herrenbekleidung

  • Dunkler/schwarzer Mantel/Jacke, Schal, Handschuhe
  • Anzug oder Hose und Jacke
  • Weißes Hemd, dunkle/schwarze Krawatte, ggf. dunkler/schwarzer Pullover
  • Dunkle/schwarze Strümpfe
  • Dunkle/Schwarze Schuhe

Beispiele für Kinderbekleidung

Hier kann man durchaus auf die Alltagskleidung zurückgreifen. Jeder wird Verständnis dafür haben, dass Kinder bis zum Teenageralter ihre normale Kleidung tragen, wenn sie einer Beisetzung oder Trauerfeier beiwohnen.

Ab dem Teenageralter sollte darauf geachtet werden, dass die Kleidung nicht bauchfrei, schulterfrei oder sehr kurz ist. Zerrissene oder auf Pofaltenhöhe getragene Hosen oder Sportbekleidung sind eher ungeeignet.