Information zur steuerlichen Berücksichtigung von Bestattungskosten

Die Bestattung eines Verstorbenen kann sehr teuer werden. In bestimmten Fällen können die Kosten steuerlich abgesetzt werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass das Erbe geringer ist, als die Bestattungskosten. Davon muss natürlich auch ein etwaiges Sterbegeld abgezogen werden.

Beispiel:
Ein Mann stirbt und hinterlässt seiner Frau 5.000 €. Der Differenzbetrag wird in de Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen angegeben. In welcher Höhe die Beerdigungskosten anerkannt werden, ist individuell verschieden und hängt von der zumutbaren Eigenbelastung ab. Zudem werden nur Kosten in einer angemessenen Höhe berücksichtigt. Die Angemessenheitsgrenze liegt derzeit bei 7.500 €. Abzugsfähig sind z.B. Kosten für das Bestattungsunternehmen, das Arzthonorar für die Leichenschau, die Gebühren für die Friedhofsverwaltung und die Gebühren für die Sterbeurkunde.

Quelle:  VAZ vom 12.09.2020