Patientenverfügung: So können Sie für den Ernstfall vorsorgen

Regeln, was man im Notfall will – und was nicht

Gespräch mit dem Arzt über eine Patientenverfügung

Wer bei guter Gesundheit ist oder allenfalls ein paar harmlose Wehwehchen verspürt, vermeidet gern den Gedanken daran, dass es einmal schlagartig anders sein könnte. Dass wir plötzlich nicht mehr Herr oder Frau unserer Sinne sind, nicht mehr selbst entscheiden können, was mit uns geschehen soll – oder eben nicht. Jeder kann aus dem sprichwörtlich heiterem Himmel heraus in so eine Notsituation geraten, etwa durch einen Verkehrsunfall, einen Herzinfarkt oder eine schwerwiegende Erkrankung. Wer auch dann nach seinen individuellen Vorstellungen behandelt werden möchte, sollte beizeiten eine Patientenverfügung verfassen. Denn eine verbindliche und juristisch valide Patientenverfügung verhindert, dass etwas gegen Ihren ausdrücklichen Wunsch und Willen passiert.

Was regelt eine Patientenverfügung?

Die großen Fragen, die eine Patientenverfügung regelt, sind „Wenn-Dann-Fragen“. Wenn Fall X eintritt, dann möchte Y. Dies könnte auch sein, wie Sie im Falle einer ggf. lebensbedrohenden Situation behandelt werden möchten. Möchten Sie, dass alles medizinisch Mögliche getan wird, um Sie am Leben zu erhalten? Oder möchten Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen?

Eine Patientenverfügung regelt unter anderem die Fragen:

●  Möchte ich künstlich ernährt und künstlich beatmet werden?

●  Wie soll die Schmerz- und Symptombehandlung erfolgen?

●  Bin ich unter Umständen mit einer Organspende einverstanden?

●  Wünsche ich Wiederbelebungsmaßnahmen oder sollen diese unterlassen werden?

●  Wünsche ich Antibiotika oder eine Dialyse-Behandlung oder nicht?

●  Wo möchte ich sterben (Krankenhaus, Hospiz, in vertrauter Umgebung)?

Vordrucke und Informationen rund um das Thema Patientenverfügung finden Sie im aktuellen
Ratgeber „Alles geregelt“.

Was eine Patientenverfügung nicht regelt

Ihr Dokument kann regeln, welche medizinischen Handlungen durchgeführt oder nicht durchgeführt werden sollen. Ihre Patientenverfügung regelt nicht, wer Sie im Bedarfsfall betreut (das macht die Betreuungsverfügung) oder wer zukünftig für Sie entscheidet (das übernimmt entweder die Betreuungsverfügung oder die umfassendere Vorsorgevollmacht). Auch Sterbehilfe regelt unsere Patientenverfügung nicht.

Wie sollte ich eine Patientenverfügung ausfüllen?

Es ist ratsam sie dann anzufertigen, wenn sie nicht gebraucht wird – im gesunden Zustand, bei klarem Verstand und mit fachkundiger Unterstützung. Und natürlich nach bestem­­ Wissen und Gewissen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen, ob handschriftlich oder digital ist nicht ausschlaggebend. Hauptsache, Sie unterzeichnen das Dokument im Original und versehen es mit dem Datum.

Vermeiden Sie diese Fehler beim Erstellen

„Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen“ – ein Satz, der Aussage hat, dennoch nicht hilft, Ihre Wünsche rechtssicher umzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es nicht aus, nur zu sagen, dass man keine lebenserhaltenden Maßnahmen möchte (BGH, Beschluss v. 6. Juli 2016, Az. XII ZB 61/16). Auch „allgemeine Anweisungen“ sind laut BGH nicht bestimmt genug, etwa ein würdevolles Sterben zuzulassen oder zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr wahrscheinlich ist. Im Beschluss vom 8. Februar 2017 (Az. ZB 604/15) heißt es aber auch, die Anforderungen dürften nicht überspannt werden – was heißt, dass nicht jedes kleinste Detail geplant werden sollte. Die Begründung: Nicht alle Krankheitsverläufe seien vorhersehbar. Im Klartext: Ihre Patientenverfügung kann als unwirksam gelten, wenn Sie sie zu komplex formulieren und niemand versteht, was gemeint ist.

Wir empfehlen: Wenn Sie unsicher sind, was Sie wünschen, dann sprechen Sie auf jeden Fall mit Menschen Ihres Vertrauens, um deutlich Klarheit über Ihre Wünsche zu bekommen. Das können Angehörige, Freunde, Ihr Hausarzt oder auch Pflegekräfte sein. Bevor Sie dann Ihr wichtiges Dokument unterschreiben, sprechen Sie noch mit einem Arzt Ihres Vertrauens. Falls Sie unser Formular nutzen, kann Ihr Arzt auf der letzten Seite der dort abgebildeten Patientenverfügung unterschreiben. Er kann Sie dann noch über etwaige Fragen aufklären und gleichzeitig bezeugen, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind.

Patientenverfügungen, die schon vor längerer Zeit erstellt worden sind, bergen manchmal das Risiko, dass sie zu vage verfasst sind. Falls Sie eine Patientenverfügung vor dem Jahr 2016 erstellt haben, ist es aufgrund der neueren Gesetzeslage ratsam, diese durch einen Rechtsanwalt/Notar prüfen zu lassen.

Aktualisieren Sie Ihre Dokumente von Zeit zu Zeit

Sie haben bereits eine Patientenverfügung erstellt? Sehr gut. Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass sich mit bestimmten Lebensphasen auch Lebenseinstellungen ändern. Vielleicht haben Sie Ihre Dokumente schon mit Anfang 30 als Single erstellt. Acht oder zehn Jahre später hat sich Ihre Lebenssituation verändert – Sie sind nun vielleicht verheiratet und haben ein Kind. Und mit 60 Jahren denken Sie vielleicht wieder ganz anders über das Leben und den Tod.

Mit 40 Jahren trifft man eine andere Vorsorge als mit 80 Jahren. Prüfen Sie deshalb in mehrjährigen Abständen, ob Ihre Patientenverfügung noch zu Ihrer aktuellen Lebensphase passt.

So aktualisieren Sie Ihre Patientenverfügung richtig

Wir sprechen bewusst nicht davon, dass Sie Ihre Patientenverfügung „regelmäßig“ aktualisieren sollten. Denn eine gewisse Regelmäßigkeit kann juristisch schwierig werden, da Ihnen in diesem Fall ein Mechanismus unterstellt werden könnte. Nach dem Motto, wer immer dasselbe in regelmäßigen Abständen macht, wird irgendwann betriebsblind. Aktualisieren Sie Ihre Patientenverfügung lieber unregelmäßig und passen Sie sie Ihren Lebensabschnitten an. Habe ich Kinder? Bin ich verheiratet oder lebe ich alleine? Habe ich eine Erkrankung oder einen Krankheitsverlauf, der eine Aktualisierung nötig macht? Es liegt in der Natur des Menschen, dass sich unsere Leben verändern – diese Veränderungen spiegeln sich auch in unserer Haltung zu verschiedenen Lebensbereichen und beeinflussen daher manchmal das, was ich in der Patientenverfügung festgelegt habe.

So bewahren Sie Ihre Dokumente sinnvoll auf

Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, möchten Sie, dass diese im Bedarfsfall auch Anwendung findet. Daher ist es sinnvoll, Ihre Patientenverfügung an einem Ort aufzubewahren, der für andere zugänglich ist bzw. von dem Ihre Angehörigen wissen. Die folgende Auflistung gibt Ihnen Tipps, wo Sie Ihre Patientenverfügung sinnvoll aufbewahren können:

  • An einem sicheren Ort zu Hause. Es ist wichtig, dass Ihre Angehörigen oder Ansprechpartner wissen, wo Sie dieses Dokument hinterlegt haben.
  • Sie können ein weiteres Original-Dokument (mit Unterschrift) bei Ihren engsten Verwandten/Freunden hinterlegen oder bei der oder dem/den  für den Notfall Bevollmächtigten (z.B. in einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht).
  • Amtlich hinterlegt im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
  • Bei einem Notar oder Rechtsanwalt – sie wird von dort aus automatisch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer amtlich hinterlegt und ist jedem Gericht zugänglich.

„Unser Ratgeber hält drei Notfallkärtchen für Sie bereit: Notieren Sie, dass und wo Sie eine Patientenverfügung haben. Unser Tipp: Ein Kärtchen stecken Sie neben die Karte Ihrer Krankenversicherung im Portemonnaie und ein Kärtchen klemmen Sie unter die Sonnenblende Ihres Autos.“

Können Nachteile entstehen, wenn ich eine Patientenverfügung ausgefüllt habe?

Nachteile können nur dann entstehen, wenn Ihre Patientenverfügung ungültig ist oder Sie Ihre Meinung geändert haben und jetzt in einer Situation sind, in der Sie nicht widersprechen können. Ansonsten haben Sie jederzeit das Recht, Ihre Patientenverfügung zu widerrufen. Sie können Ihre Patientenverfügung auch zeitlich befristen. Das gilt im Übrigen für alle Verfügungen.

Ihre Patientenverfügung und weitere Vorsorge-Möglichkeiten in einem Ratgeber!

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