Kompakt-Check: Das neue Bestattungsrecht in Schleswig-Holstein 2026

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Kompakt-Check: Das neue Bestattungsrecht in Schleswig-Holstein 2026

Das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz – BestattG) wurde durch zwei wesentliche Reformstufen modernisiert. Dies sind die exakten gesetzlichen Grundlagen für Ihre Vorsorgeplanung:

 

  • Zulassung der Reerdigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 BestattG):
    Der Landtag hat am 18. Juni 2026 (Drucksache 20/4398) die „beschleunigte Verwesung in einem geeigneten Behältnis“ einstimmig als dritte offizielle Bestattungsart verankert. Sie steht damit rechtlich gleichwertig neben der Erdbestattung (Nr. 1) und der Feuerbestattung (Nr. 2).
  • Aufhebung der allgemeinen Sargpflicht (§ 26 Abs. 4 BestattG):
    Seit der Reformstufe vom Januar 2025 ist eine sarglose Bestattung im Leichentuch generell zulässig. Voraussetzung ist lediglich, dass dies dem nachgewiesenen Willen der verstorbenen Person entspricht. Der Nachweis religiöser oder weltanschaulicher Gründe ist nicht mehr zwingend erforderlich.
  • Verlängerte Fristen für Urnenbeisetzungen (§ 16 Abs. 4 BestattG):
    Im Rahmen der Neufassung wurde die Frist zur Beisetzung von Urnen flexibler gestaltet, um Angehörigen mehr Zeit für die Organisation der Trauerfeier zu geben.
  • Rechtssicherheit für Bestattungswälder (§ 2 Nr. 10 BestattG):
    Bestattungswälder sind nun explizit als reguläre Friedhöfe im Gesetz definiert, was die Vorsorge für Baumbestattungen rechtlich absichert.
  • Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit (§ 26 Abs. 3 BestattG):
    Natursteine, die unter völkerrechtswidriger Kinderarbeit gewonnen wurden, dürfen auf kommunalen Friedhöfen nicht mehr aufgestellt werden.

Wichtig für die Vorsorgeberatung: Der Friedhofszwang (§ 12 Abs. 1 BestattG) bleibt strikt bestehen. Jede menschliche Asche oder transformierte Erde muss zwingend auf einem Friedhof oder einer genehmigten Fläche (z. B. Bestattungswald) beigesetzt werden. Die Aufbewahrung einer Urne zu Hause ist weiterhin eine Ordnungswidrigkeit